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Foto: jackmac34/pixabay.com

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Deutsches Marketing Excellence Netzwerk e.V.“ und hat seinen Sitz in Nürnberg.

§ 2 Zweck

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich des Marketing und Managements. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • die Erforschung von Marketingprozessen und ‐strukturen in erwerbswirtschaftlichen und nicht erwerbswirtschaftlichen Betrieben,

  • die Erarbeitung von wissenschaftlich fundierten Vorschlägen zur Gestaltung des Marketing,

  • die Förderung des Wissenstransfers innerhalb der Wissenschaft und zwischen Universität und wirtschaftlicher Praxis in Fragen des Marketing und Managements,

  • die Bereitstellung und Verwaltung von Ressourcen, wie Hardware, Software und Literatur, zur Unterstützung von Lehre und Forschung,

  • die Pflege von Praxiskontakten mit der lokalen und überregionalen Wirtschaft.

2. Zur Verwirklichung dieser Zwecke führt der Verein wissenschaftliche Tagungen und Vortragsveranstaltungen durch, unterstützt Forschungsvorhaben, informiert durch geeignete Medien über wissenschaftliche Forschungsergebnisse und fördert den Wissenstransfer in jeder dafür geeigneten Weise.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 

4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 

5. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt jeweils zum 01.01. eines Jahres.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Deutschen Marketing Excellence Netzwerks e.V. können alle Personen, Organisationen sowie Unternehmen werden, welche die Ziele und Zwecke der Gesellschaft wirksam zu fördern bereit sind.
 

2. Die Mitgliedschaft kann durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung beim geschäftsführenden Vorstand der Gesellschaft erworben werden. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
 

3. Von den Vereinsmitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Mitglieder sind zur Entrichtung dieses Beitrags zum Zeitpunkt des Beitritts und zum Beginn jedes Geschäftsjahres verpflichtet. Auf Antrag können Ehrenmitglieder und ehrenamtlich tätige Mitglieder von den Beiträgen entbunden werden. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird jeweils durch die  Mitgliederversammlung festgelegt und beschlossen.
 

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung, Streichung oder Ausschluss.

Der Austritt aus der Gesellschaft kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen und ist mindestens 3 Monate vorher dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

Der geschäftsführende Vorstand kann ein Mitglied streichen, wenn trotz zweimaliger Mahnung, wovon mindestens eine durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen hat, eine Beitragszahlung nicht entrichtet wurde.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn ein Mitglied das Ansehen der Gesellschaft nach außen hin schädigt oder das Einvernehmen innerhalb der Gesellschaft gefährdet oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat.

Austritt und Streichung befreien nicht von der Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr.

Mit dem Austritt, der Streichung oder dem Ausschluss erlöschen alle Rechte und Ansprüche, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben.

 

5. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung je 1 Stimme. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht, sind aber berechtigt, an der Mitgliederversammlung beratend teilzunehmen.

§ 5 Fördernde Mitglieder

Fördernde Mitglieder der Gesellschaft können Firmen und juristische Personen des In- und Auslandes werden, die gewillt sind, die gemeinnützigen wissenschaftlichen Aufgaben und Zwecke der Gesellschaft zu fördern.


Der Mitgliedsbeitrag der fördernden Mitglieder richtet sich nach ihrer wirtschaftlichen Stellung. Es wird begrüßt, wenn bei Aufnahme eine einmalige Aufnahmegebühr entrichtet wird.

§ 6 Ehrenmitglieder

Personen, die sich durch die Förderung der Forschung oder Lehre auf dem Gebiet des Marketing oder Managements oder des Deutschen Marketing Excellence Netzwerks e.V. Nürnberg, auszeichnen, können durch Ernennung zu Ehrenmitgliedern ausgezeichnet werden. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes und ist an eine Zweidrittel ‐ Mehrheit der Mitgliederversammlung gebunden.

§ 7 Mittelverwendung

1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
 

2. Die Mitglieder erhalten kein Gehalt aus den Mitteln des Vereins. Der Präsident kann im Einvernehmen mit dem Vorstand eine Geschäftsstelle zur Abwicklung der laufenden  Verwaltungstätigkeiten mit Ausnahme bestimmter, festzulegender Vorbehalte einrichten und einen Geschäftsführer – auch in Teilzeit ‐ ernennen, dem eine angemessene Vergütung (in der Regel BAT IIa‐Niveau) gewährt wird.
 

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsvergütung begünstigt werden.
 

4. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Teile des Vermögens.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand (§9) und die Mitgliederversammlung (§10).

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mind. 3 Mitgliedern, und zwar

  1. dem Präsidenten

  2. dem Vizepräsidenten

  3. dem Schatzmeister
     

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Schatzmeister und der Vizepräsident. Je 2 dieser Vorstandsmitglieder in Gemeinschaft vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich

2. Die Mitglieder des Vorstands werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung in gesonderten

Wahlgängen mit einfacher Stimmenmehrheit durch Stimmzettel gewählt. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird für jeweils 2 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Der Präsident muss aktiver oder im (Vor‐)Ruhestand befindlicher Universitätsprofessor und derzeitiger oder ehemaliger Inhaber eines Marketing‐Lehrstuhls sein.

3. Die Beschlüsse des Vorstands werden unter Beachtung der §§ 32, 34 BGB mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Beschlüssen des Vorstands über die Verwendung der finanziellen Mittel der Gesellschaft und über die mit den finanziellen Mitteln der Gesellschaft angeschafften Vermögensgegenstände kann nicht gegen die Stimme des Präsidenten entschieden werden.

4. Der Vorstand regelt seine Geschäftsführung selbst; der Vorstand hat die Geschäfte nach Maßgabe der Satzung zu führen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Bestimmung der Richtlinien der Vereinstätigkeit;

  2. Planung und Förderung der wissenschaftlichen Aufgaben der Gesellschaft;

  3. Verwaltung der Geschäfte der Gesellschaft;

  4. Einberufung der Mitgliederversammlung;

  5. Ausführung der Beschlüsse dieses Organs.

5. Der Geschäftsführer kann im Einvernehmen mit dem Vorstand ein Sekretariat bestellen, das mit Ausnahme bestimmter festzulegender Vorbehalte die laufende Verwaltung ausübt.

6. Der Schatzmeister überwacht die Verwaltung der Kassengelegenheiten und des Vermögens der Gesellschaft. Ausgaben, die einen vom Präsidenten zu bestimmenden Höchstbetrag übersteigen, bedürfen dessen Genehmigung. Der Schatzmeister hat auf der ordentlichen Mitgliederversammlung den Kassenbericht für das Geschäftsjahr zu erstatten.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der Gesellschaft und findet einmal pro Jahr statt.

 

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei wichtigen Gründen vom Vorstand jederzeit oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder innerhalb zweier Monate einberufen werden.

 

3. Der satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung steht die letzte Entscheidung in allen Angelegenheiten der Gesellschaft zu. Sie wählt den Vorstand nach Maßgabe des § 9 (2) dieser Satzung.

 

4. Zu den Mitgliederversammlungen soll der Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher schriftlich per einfachen Brief oder per E-Mail einladen. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand 14 Tage vorher schriftlich eingereicht werden. Sie müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie von mindestens 7 stimmberechtigten Mitgliedern unterzeichnet sind.

 

5. Bei allen Abstimmungen der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, sofern nicht das Gesetz oder die Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorschreiben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident der Gesellschaft.

 

6. In den Sitzungen der Mitgliederversammlungen führt ein Mitglied die Niederschrift, die von einem Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen ist.

 

7. Im Zusammenhang mit der ordentlichen Mitgliederversammlung soll nach Möglichkeit eine vom Verein organisierte Tagung stattfinden. Sofern die Umstände es erfordern, kann die Mitgliederversammlung digital abgehalten werden. Diese Entscheidung obliegt dem Vorstand.

§ 11 Auflösung

1. Über die Auflösung des Vereins kann in ordentlicher und außerordentlicher Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn der Zweck ausdrücklich auf der Tagesordnung bekannt gegeben wurde. Die Entscheidung bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen.
 

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall eines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zwecks Zuwendung für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich des Marketing, an die Universität Erlangen‐Nürnberg.

Nürnberg, den 23.04.1993
geändert am 03.05.2022

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